AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Datum Stand: 01.01.2023

§1 Veranstaltungsdienstleistungen, Vermietungen und Verkauf

§1.1 Allgemeines                                                                        

Für dieses und alle Folgegeschäfte mit unseren Kunden gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Anderslautende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, es sei denn, es handelt sich um Individualabreden oder anderen, denen ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird. Unsere Bedingungen gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware und/oder Dienstleistungen durch den Kunden als angenommen. Abweichungen durch Individualabrede bedürfen beiderseits der Schriftform.

§1.2 Angebot und Preis                                                                       

 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, zzgl. Fracht, Porto, Versicherung und sonstigen Versand- und Lieferkosten ab Lager Wipperfürth. Ein Auftrag kommt erst mit dem Versand einer Auftragsbestätigung zustande.

§1.3 Lieferung und Lieferzeit                                                                        

a) Sollte der P2R-Music GbR aus einem von ihr zu vertretenden Grund die Lieferung unmöglich sein oder Leistungsverzug eintreten, so kann der Kunde bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit Schadenersatz nur wegen des unmittelbaren Schadens verlangen. Rücksendungen gelieferter Ware ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis werden auch bei beanstandeter Ware nicht angenommen. Transportkosten und Transportgefahr trägt in diesem Fall der Kunde. Die P2R-Music GbR ist zur Ersatzlieferung oder Leistung im funktionsgleichen Umfang ohne Minderung der Miete/Gage berechtigt.

b) Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand – auch, soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäfts auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen, sowie alle Fälle höherer Gewalt, befreien die P2R-Music GbR für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkung von der Verpflichtung aus dem Miet- oder Kaufvertrag. Solche Ereignisse berechtigen die P2R-Music GbR von dem Vertrag ganz, oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Kunde ein Recht auf Schadenersatz hat.

§1.4 Versand und Gefahrenübergang                                             

Der Versand erfolgt stets für Rechnung und Gefahr des Empfängers und nach unserer Wahl per Post oder Spedition. Eine Transportversicherung erfolgt durch uns nur bei schriftlicher Vereinbarung und auf Kosten des Kunden. Sobald wir Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Transport geltend machen, geschieht dies nur für Rechnung und auf Kosten des Kunden.

§1.5 Zahlungsbedingungen                                                                        

Unsere Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt rein netto zahlbar. Mit Ablauf der Frist kommt der Veranstalter mit der Zahlung in Verzug. Hierfür gelten uneingeschränkt die Regelungen des BGB. Sollte es Hinweise geben, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Forderung an Dritte abzugeben.

§1.6 Mängel und Gewährleistung                                                

Die gelieferte Ware ist beim Empfang sofort zu prüfen. Beanstandungen sind schriftlich zu rügen. Bei offensichtlichen Mängeln muss die Rüge bis spätestens 14 Tage nach Empfang der Ware bei uns eingehen. Wird diese Frist nicht eingehalten, geht der Kunde des Rügerechts verlustig und kann Gewährleistungsansprüche nicht geltend machen. Bei berechtigter und begründeter Beanstandung sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Der Kunde ist zur Annahme einer Ersatzlieferung gegen Rückgabe der mangelhaften Ware verpflichtet.

§1.7 Eigentumsvorbehalt                                                                         

An gelieferten Waren behalten wir uns das Eigentum bis zur völligen Tilgung des Kaufpreises sowie aller unserer Forderungen im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand vor. Während der Dauer unseres Eigentumsvorbehaltes trägt der Kunde die volle Gefahr an dem Gegenstand, insbesondere auch die Gefahr des Abhandenkommens, des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, instand zu halten und uns bei Pfändung, Beschädigung oder Abhandenkommen unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde ist trotz unseres Eigentumsvorbehaltes zur Verwendung unserer Waren in seinem ordentlichen Geschäftsbetrieb berechtigt, solange er sich uns gegenüber nicht im Verzug befindet. Er darf seinerseits die Ware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern, so dass wir Vorbehaltseigentümer bleiben. Sollte gleichwohl wegen Zuwiderhandlung des Kunden das Vorbehaltseigentum durch die Weiterveräußerung erlöschen, so tritt an seine Stelle die daraus dem Kunden erwachsene Forderung gegen dessen Kunden, die uns allein zusteht. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Zuwiderhandlung des Kunden bleibt uns im Übrigen vorbehalten. Solange die gelieferte Ware nicht vollständig Eigentum des Kunden ist, haben wir Zutrittsrecht zu den von uns gelieferten Waren. Erfolgt bei Vermietungen die Zahlung nicht wie vereinbart, hat der Vermieter das Recht, seine Dienstleistung zu verweigern. Der vereinbarte Preis wird aber weiterhin erhoben.

§1.8 Besondere Vereinbarung bei Vermietung                                                

a) Der Kunde erkennt durch seine Unterschrift an, dass er das Material in ordnungsgemäßem Zustand ohne Mängel übernommen hat. Der Kunde ist verpflichtet, das Material schonend zu behandeln und alle für die Benutzung des Materials bestehenden Vorschriften und Gesetze sorgfältig zu beachten. Der Kunde verpflichtet sich, das Material ordnungsgemäß zu versichern. Für Verluste und Schäden an der Mietsache, die nicht durch normalen Verschleiß entstanden sind (gilt auch für übermäßig starke Verschmutzung), haftet der Kunde. Dies gilt auch für Beschädigungen durch Zuschauer und Dritte, sowie durch unsachgemäße Bedienung durch den Kunden oder dessen Beauftragte. Die P2R-Music GbR gewährleistet dem Kunden den technisch funktionsfähigen Zustand der Mietsache. Für mittelbare Schäden durch teilweisen oder vollständigen Ausfall der Mietgegenstände übernimmt der Vermieter keine Haftung. Der Kunde verpflichtet sich, das Material in dem von ihm übernommen Zustand, am vereinbarten Tag und Ort während der üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben. Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Materials verpflichtet den Kunden zum Ersatz des der P2R-Music GbR daraus entstandenen Schadens. Ausgenommen hiervon ist schuldhaftes Verhalten der P2R-Music GbR. Der Mietfaktor ergibt sich aus den Veranstaltungs- oder Miettagen, zu entnehmen aus unserer aktuellen DryHire- und Vermietpreisliste, oder dem individuell erstellten Angebot.

b) Der Kunde garantiert, die notwendigen Voraussetzungen für die reibungslose Installation und den Betrieb der Anlagen zu schaffen, insbesondere die Bereitstellung der geforderten Stromversorgung, der notwendigen und freien Stell- und Parkflächen für Gerät und Personal, sowie für dessen Sicherheit, die Funktionstüchtigkeit und Sicherheit von Einbauten in den Veranstaltungshallen wie Hebezeuge, Hängepunkte, Tragwerke, Kabelschächte etc., sowie nach Vereinbarung die Bereitstellung von Fachkundigen, nüchternen Auf- und Abbauhelfern in ausreichender Anzahl. Bei Nichterfüllung zahlt der Kunde den Zusatzaufwand. Der Kunde sorgt für eine sichere Lagerung und Bewachung des gesamten bereitgestellten Materials zwischen An- und Abtransport. Bei den Veranstaltungen trägt der Kunde die Kosten für eine angemessene Verpflegung und bei mehrtägigen Veranstaltungen nach Absprache, Unterbringung des Montage- und Bedienpersonals. Ggf. anfallende GEMA oder GEZ-Gebühren sind in vollem Umfang durch den Kunden zu tragen.

c) Bei größeren Veranstaltungen sorgt der Veranstalter selbst für die Einhaltung der gültigen Bestimmungen in Bezug auf Sicherheitskonzept, Fluchtwege, Anwesenheit einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik oder Meister der Veranstaltungstechnik, entsprechende Fachkräfte oder Meister können auch über P2R-Music dazugebucht werden.

d) Hat der Veranstalter keine Haftpflichtversicherung, die Schäden abdeckt, die durch ihn oder Dritte herbeigeführt werden, hat der Veranstalter eine dem Sachverhalt entsprechende Veranstaltungsversicherung abzuschließen.

e) Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen grundsätzlich nicht.

§1.9 Stornierungsbedingungen

Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, oder kann die Veranstaltung durch höhere Gewalt (auch witterungsbedingte Einschränkungen) oder aus anderen Gründen nicht oder nicht in vollem Umfang durchgeführt werden, so trägt der Kunde die Kosten wie folgt:

I. Ab 30 Tagen vor der Veranstaltung 50% der vereinbarten Miete/Gage.

II. Ab 14 Tagen vor der Veranstaltung 80% der vereinbarten Miete/Gage.

III. Ab 7 Tagen vor der Veranstaltung 95% der vereinbarten Miete/Gage.

IV. Ab 1 Tag vor Aufbaubeginn 100% der vereinbarten Miete/Gage.

§10 Haftungsbegrenzung                                                             

a) Die P2R-Music GbR haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der P2R-Music GbR oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die P2R-Music GbR nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit die P2R-Music GbR den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Fall der Vermietung von Material, bei dem die P2R-Music GbR das Personal stellt bedeutet dies insbesondere, dass sich die Haftung der P2R-Music GbR bei Totalausfall des Materials maximal auf den anteiligen Tagesmietzins des jeweiligen Materials beschränkt.

b) Die Regelungen des vorstehenden Abs. a) gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

c) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

§1.11 Widerrufsbelehrung:                                           

Widerrufsbelehrung: nach § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen kein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.

§1.12 Schlussvorschriften, Gerichtsstand                                             

a) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und der P2R-Music GbR gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist 51688 Wipperfürth. Erfüllungsort ist 51688 Wipperfürth.

b) Informationen zur Online-Streitbeilegung:                              

Informationen zur Online-Streitbeilegung (OS) und der OS-Plattform zur außergerichtlichen Lösung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern in der EU finden unter http://ec.europa.eu/consumers/odr

c) Sollte eine der Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist sodann durch eine solche zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt.

 

§2 Veranstaltungsdienstleistungen mit DJ/Musiker

§2.1 Geltungsbereich:                                                                         

Diese Sondervereinbarung des Dienstleistungsbetrieb P2R-Music – Julian Pinand, Christian Röhrich und Patrick Rath GbR, hier auch Auftragnehmer genannt oder DJ, gelten für alle Buchungen und alle beauftragten und vertraglich vereinbarten Dienstleistungen mit DJ/ Musikdarbietungen. Sollten die AGB des Vertragnehmers (im weiteren Veranstalter oder Auftraggeber genannt) diesen Bedingungen widersprechen, so sind die entsprechenden Paragrafen der AGB des Veranstalters nicht bindend. Sämtliche Abweichungen und besonderen Vereinbarungen müssen schriftlich getroffen werden.

§2.2 Abschluss des Dienstleistungsvertrages:                          

Sämtliche verschickte Angebote sind kostenfrei und nicht bindend. Erst wenn der Auftraggeber (Veranstalter) nach Rücksendung des unterschriebenen Angebotes eine Buchungsbestätigung erhält, ist die Buchung gültig und der Termin somit geblockt. Ausschließlich die AGB und diese Sondervereinbarung des Auftragnehmers sind gültig.

§2.3 Inhalt der Dienstleistung:                                                        

Der Auftraggeber beauftragt den DJ zur Bereitstellung von Musik und Betreuung von Veranstaltungstechnik inklusive aller technischen Gerätschaften, wie im Angebot beschrieben. Der Aufbau der Technik findet nach Möglichkeit direkt vor der Veranstaltung statt. Der Abbau der Technik findet unmittelbar am Ende der Veranstaltung statt. Sämtliche Auf- und Abbauzeiten sind der Buchungsbestätigung zu entnehmen. Abweichende Zeiträume sind grundsätzlich möglich, müssen aber mindestens 7 Tage im Voraus vereinbart werden. Zusätzlich entstehende Kosten trägt der Auftraggeber.

§2.4 Auftragsabwicklung:                                                                     

Die Veranstaltung wird nach bestem Wissen und Gewissen, den Vereinbarungen entsprechend durchgeführt. Sofern keine höhere Gewalt (Krankheit, technischer Ausfall, unvorhergesehene Verkehrsstörungen, Naturkatastrophen oder ähnliches) vorliegt, gewährleistet der Auftragnehmer einen pünktlichen Beginn der Veranstaltung. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die vorher im Angebot festgelegten Zeiten für Auf- und Abbau eingehalten werden können und die Location in diesem Zeitraum frei zugänglich ist. Vor jeder Veranstaltung werden sämtliche Dinge wie Musikbeginn, Musikgestaltung usw. durchgesprochen. Dies geschieht in einem persönlichen Treffen oder auch telefonisch. Sollte ein Vororttermin vom Auftraggeber gewünscht werden, obwohl dieses zunächst nicht vereinbart wurde, so kann diese Extraleistung vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden.

§2.5 Gage und Zahlungsbedingungen:                                            

Sofern nicht anders vereinbart, ist der vorher festgelegte Rechnungsbetrag bar, per EC-Karte oder per Onlinezahlungsweise spätestens am Tag der Veranstaltung vom Auftraggeber zu entrichten. Elektronische Zahlungen werden ausschließlich auf unserem Geschäftskonto entgegengenommen. Die Höhe des Rechnungsbetrages ist nicht abhängig vom Erfolg der Darbietung. Im Weiteren gilt §5 unserer AGB.

§2.6 Leistungsdauer:                                                                       

Der Zeitraum der Musikdarbietung ist in der Buchungsbestätigung geregelt. Der DJ/ Musikdienstleister wird nicht von sich aus die Veranstaltung abbrechen oder die Musikwiedergabe einstellen. Sollte die Spielzeit fest gebucht sein, kann im gegenseitigen Einvernehmen je nach Verfügbarkeit immer nachgebucht werden.

§2.7 Anfahrt/ Spesen:                                                                      

a) Der Veranstalter sorgt für eine direkte Zufahrt zur Veranstaltungslocation und einer ausreichend groß dimensionierten Freifläche zum Be- und Entladen, sowie einen Personal-Parkplatz am Veranstaltungsort. Sollten dem Auftragnehmer hier Kosten entstehen, dann werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Der Veranstalter kümmert sich um evtl. anfallende Zufahrt- Genehmigungen (Fußgängerzonen, Privatstraßen oder ähnliches). Der Veranstalter haftet allein für nicht eingeholte Genehmigungen und die dadurch verursachten Kosten und Verzögerungen.

b) Befindet sich der Veranstaltungsort über 80 km von unserem Firmensitz (einfache Strecke) des Auftragnehmers entfernt, so wird bei Bedarf eine Übernachtungspauschale mit angeboten und in Rechnung gestellt.

§2.8 Besonderheiten am Veranstaltungsort:                                    

a) Ist der Weg zum Veranstaltungsraum nicht befestigt, nicht barrierefrei oder verfügt die Location über keinen nutzbaren Aufzug, sorgt der Veranstalter für kräftige, arbeitswillige, nüchterne Helfer, die beim Be- und Entladen des Lieferfahrzeuges und zur Erreichung des Veranstaltungsortes zur Verfügung stehen und auch nach der Veranstaltung noch dazu in der Lage sind. Bei Bedarf können Helfer im Voraus mit angeboten werden, die kosten trägt der Auftraggeber.

b) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Partystimmung, wenn die Tanzfläche abgetrennt/ in einem separaten Saal vom DJ/Musikdienstleister ist.

c) Der DJ Platz und der Bereich in dem Equipment verbaut ist muss einen befestigten Untergrund haben und nicht witterungsbeständiges Equipment muss vor Witterungseinflüssen geschützt sein, also überdacht bzw. trockenstehen. Bei Unklarheiten kann eine Beratung kostenfrei in Anspruch genommen werden. Bei Temperaturen unter 10°C sorgt der Veranstalter für einen wohltemperierten Arbeitsplatz für den DJ und sein Equipment. Sollte dem Auftragnehmer am Veranstaltungstag kein solcher Platz zur Verfügung gestellt werden und die Witterungsverhältnisse kein geschütztes Arbeiten zulassen, kann der Auftragnehmer den Aufbau sowie die Nutzung des Equipments verweigern. Die vereinbarte Gage ist dennoch zu zahlen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet die örtlich geltenden Brandschutz-/ Sicherheits- und Lärmschutzbestimmungen einzuhalten.

§2.9 Technische Anforderungen:

a) Stromversorgung: Für die Technik des Auftragnehmers wird, wenn nicht gesondert vereinbart, eine Schutzkontakt-Steckdose (AC230V/16A/Schuko) mit eigener Absicherung benötigt. Der Veranstalter vergewissert sich, dass die benötigte Stromversorgung gesichert ist und der Zugang zur entsprechenden Schaltanlage/Sicherungskasten gegeben ist. Falls kein direkter Zugang zur elektrischen Einrichtung möglich sein, muss ein eingewiesener, verantwortlicher Hausmeister/ – Techniker zur Verfügung stehen. Sollte sich die elektrische Anlage nicht im Zustand der aktuellen VDE Vorschriften befinden, kann der DJ/Musikdienstleister den Anschluss und Betrieb seiner Technik verweigern. Bei einem wiederholten Stromausfall (egal warum) kann der Auftragnehmer zum Schutz der gelieferten Veranstaltungstechnik seine Dienstleistung sofort einstellen. Ebenso ist ein Anschluss an Stromaggregate nicht ohne weitere Vereinbarung umsetzbar.

b) Wird vom Veranstalter oder einem Dritten Veranstaltungstechnik zur Nutzung bereitgestellt, übernimmt der DJ/Musikdienstleister keine Haftung für eventuelle Schäden durch Bedienfehler, die Haftung liegt allein beim Veranstalter. Wir empfehlen, dass der DJ/ Musikdienstleister vom dritten Dienstleister oder dessen Techniker eingewiesen wird.

c) Weder der Veranstalter noch die Gäste haben die Befugnis, die Veranstaltungstechnik des Auftragnehmers ohne Absprache selbständig in Betrieb zu nehmen und zu nutzen. Die Haftung liegt beim Veranstalter.

d) Der DJ/Musikdienstleister benötigt einen stabilen Tisch mit den Mindestmaßen: 1,5×0,8×0,9m LxBxH. Sollte kein entsprechender Tisch zur Verfügung stehen, so kann optional im Voraus ein passender Tisch mit angeboten werden.

§2.10 Licht- und Tonanlage:                                                         

Der DJ kommt immer mit hochwertigem und funktionsfähigem Equipment, welches auch höchsten Anforderungen entspricht. Anfallende Stromkosten durch die Verwendung der Technik sind minimal und sind durch den Veranstalter zu tragen.

§2.11 GEMA und sonstige Genehmigungen/ Vorschriften:                  

Der Veranstalter ist verpflichtet sämtliche Genehmigungen und Anmeldungen (GEMA) durchzuführen und gegebenenfalls eine Veranstaltungsversicherung abzuschließen. Die Anmeldung erfolgt über die zuständige GEMA-Bezirksdirektion ( http://www.gema.de/ ). Die Kosten hierfür trägt der Veranstalter. Der DJ ist GEMA registriert und zahlt die jährliche DJ-Gebühr (VR-Ö).

§2.12 Musikauswahl:                                                                          

Der DJ/Musikdienstleister lässt sich vor jeder Veranstaltung einen Musikwunschbogen ausfüllen, der ihm als Richtungsgeber dient. Hier ist auch Platz, um auf Besonderheiten einzugehen. Am Abend selbst spielt er Musik nach seiner Erfahrung und der Stimmung des Publikums, immer eng an dem vorab Besprochenem. Wünsche der Gäste werden, wenn vorher so besprochen, gerne mit einfließen gelassen.

§2.13 Stornierungen oder Änderungen der Buchung seitens des DJs/Musikdienstleisters:                                          

Sollte der DJ erkranken oder aus anderen Gründen höherer Gewalt seiner Verpflichtung nicht nachkommen können, wird sich P2R-Music um einen gleichwertigen Ersatz bemühen. In jedem Fall wird sich P2R-Music mit dem Auftraggeber so schnell wie möglich in Verbindung setzen und eine individuelle Lösung vereinbaren.

Manchmal ergeben sich plötzliche nicht planbare Verschiebungen der Termine. Hierdurch kann es vorkommen, dass nicht der ursprünglich geplante DJ bereitsteht.

Es besteht nur Anspruch auf Lieferung der vereinbarten Personalfunktion (z.B. ein DJ) und Technik nicht aber auf konkretes Personal.

 

§2.14 zusätzlich zu §2 gelten grundsätzlich und vollumfänglich alle Punkte aus §1 mit unter Punkten.

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